Das BMAS hat im April 2015 das Grünbuch „Arbeiten 4.0“ vorgestellt, welches die Basis für einen politischen Diskurs bilden soll. Im Grünbuch thematisiert das BMAS den Wandel der Arbeitswelt durch die Digitalisierung, formuliert Leitfragen und beschreibt zukünftige Handlungsfelder. Inakzeptabel ist, dass das Ministerium dabei zumeist die Beschäftigtenperspektive einnimmt und zudem zahlreiche neue Regelungsinstrumente anspricht, die vor allem die Arbeitszeitsouveränität der Arbeitnehmer weiter fördern sollen. Ende 2016 will das BMAS ein Weißbuch „Arbeiten 4.0“ veröffentlichen, in dem die Ergebnisse der bisherigen Diskussion zusammengefasst werden.

Die im Grünbuch vorgeschlagene zusätzliche Regulierung ist abzulehnen. So wird vom BMAS im Grünbuch bspw. die Frage aufgeworfen, ob die Grundbegriffe des Arbeitsrechts wie der Arbeitnehmer- oder der Betriebsbegriff auch in der digitalen Arbeitswelt noch greifen. Dies kann ohne Weiteres bejaht werden. Die Rechtsprechung hat diese Begriffe einst entwickelt und stets an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Das gilt auch für die Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung. Neue gesetzliche Vorschriften fördern hier nur Rechtsunsicherheiten und sind daher kontraproduktiv. Im Grünbuch wird zudem die sog. Familienarbeitszeit sowie der Rückkehranspruch aus Teilzeit thematisiert. Dabei ist bedenklich, dass die Arbeitszeitsouveränität der Arbeitnehmer seitens des Gesetzgebers offenbar immer weiter ausgebaut werden soll, während die Flexibilisierungselemente für die Arbeitgeber (z. B. Werkverträge und Zeitarbeit) weiter eingeschränkt werden. Ein Rechtsanspruch auf „Telearbeit“ von zu Hause ist ebenfalls abzulehnen. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht alle Arbeitsplätze dafür geeignet sind (bspw. Verkäufer, Warenverräumer etc.).  

Viel wichtiger wäre es hingegen, die bestehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten im Gesetz zu prüfen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch die Digitalisierung gerecht zu werden. So bildet die 11-stündige ununterbrochene tägliche Ruhezeit in § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitswirklichkeit und den Zeitgeist der Arbeitnehmer nicht mehr ab. Bearbeitet ein Arbeitnehmer bspw. nach einem Elternabend um 22.00 Uhr via Smartphone noch einige E-Mails, muss sichergestellt sein, dass er am nächsten Tag um 8:00 Uhr wieder arbeiten darf. Auch die gesetzliche Regelung zur täglichen Höchstarbeitszeit von 8 bzw. (bei Ausgleich) 10 Stunden in § 3 ArbZG bildet die heutige Arbeitswirklichkeit nicht mehr ab. Diese Regelung ist viel zu starr und erschwert insbesondere das Arbeiten in internationalen Konzernen über verschiedene Länder und Zeitzonen hinweg. Die viertägige Ankündigungsfrist bei Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 2 TzBfG) ist im Zeitalter von Smartphones und Tabletts ebenfalls überholt. Die Ankündigungsfrist sollte daher verkürzt werden.

Die Stellungnahme des HDE zum Grünbuch „Arbeiten 4.0“ finden Sie hier.

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