Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk beginnt dieses Jahr am 29. Dezember.

Bis einschließlich 31. Dezember dürfen dann Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengal-Artikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II verkauft werden.

In der Regel haben die Geschäfte am letzten Tag des Jahres noch bis 14 Uhr geöffnet. Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie und ihre Verpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes, Name (Warenzeichen), Anschrift und Telefonnummer des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, sowie die Altersgrenze und das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-P I oder II – vierstellige Zahl) oder die CE Kennzeichnung und Registrierungsnummer. Die Verbraucher sollten Feuerwerk nur bei vertrauenswürdigen Händlern und keinesfalls auf dem Schwarzmarkt erwerben. Nur dann ist gewährleistet, dass die Feuerwerksartikel geprüft und sicher sind. Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf sind