Die Europäische Kommission hatte am 2. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur „Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ präsentiert.

Damit sollen harmonisierte Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf EU-Ebene festgelegt und nationale Maßnahmen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit harmonisiert bzw. ggf. geschaffen werden. Die Kommission hält dies für erforderlich, um Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel abzubauen bzw. zu vermeiden. Gleichzeitig soll so das Angebot an barrierefreien Produkten verbessert werden.

Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen umfassen unter anderem Computer, Telefone und Fernsehgeräte,sowie  EBooks und den Online-Handel. Der HDE sieht zahlreiche Aspekte – insbesondere den Anwendungsbereich – des Vorschlags sehr kritisch. Nun wurde im Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlamentes der Bericht des zuständigen Berichterstatters Morten Løkkegaard (DK, ALDE) abgestimmt und damit die Position des EU-Parlaments für die weiteren Verhandlungen festgelegt.

Zu den wichtigsten Punkten der Parlamentsposition:

  • Ausnahme für Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen (mit bis zu 9 Beschäftigten) sollen pauschal von der Richtlinie ausgenommen sein, um die Belastung sehr kleiner Unternehmen möglichst gering zu halten. Damit wären ein großer Teil der Online-Händler in Deutschland (ca. 622.000 Kleinstunternehmen) von den Vorschriften nicht betroffen.
  • Entlastung für KMU: Unternehmen bis 250 Mitarbeiter fallen zwar unter die Richtlinie, werden aber durch den Parlamentstext deutlich entlastet: Artikel 12 schützt Unternehmen durch eine Ausnahmeregelung vor unverhältnismäßigen Belastungen, war aber bisher so formuliert, dass der Nachweis über eine solche Belastung nur mit großem Aufwand erbracht werden konnte. Nun sollen kleine und mittlere Unternehmen von der aktiven Meldepflicht (einer solchen Ausnahme) gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde befreit werden und müssen der Behörde nur noch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.
  • Keine Rückrufe wegen mangelnder Barrierefreiheit: Sämtliche Referenzen zur aus dem Themenbereich Produktsicherheit bekannten CE-Kennzeichnung wurden aus dem Text gestrichen. Damit sollen Produkte, welche die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, nicht zurückgerufen werden müssen. Das Produkt stelle schließlich keine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher dar oder sei umweltschädlich. Dennoch sollen Hersteller, wenn sie die Vorschriften nicht einhalten, mit Sanktionen belegt oder verpflichtet werden, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
  • Anwendungsbereich:
    • Der Online-Handel ist nach wie vor im Anwendungsbereich enthalten. Das bedeutet voraussichtlich z.B. dass Schriftgrößen und Kontraste anpassbar sein und Bilder beschrieben werden müssen. Der Parlamentstext listet jetzt allerdings nur noch grundsätzliche funktionale Anforderungen auf und keine spezifischen technische Vorgaben für Online-Shops. Die konkreten Details werden erst nach Verabschiedung der Richtlinie in einem Standard festgelegt.
    • Nichtsdestotrotz wurde im Gesetzestext nun bereits aufgelistet, welche Bestandteile einer Webseite nicht barrierefrei gestaltet werden müssen. Darunter fallen z.B. Inhalte, die von Drittparteien zur Verfügung gestellt werden (third party content) oder Archiv-Inhalte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie nicht aktualisiert oder überarbeitet werden.
    • Die Richtlinie soll nur für Produkte und Dienstleistungen gelten, die auf die Nutzung durch Verbraucher ausgerichtet sind. Das B2B-Geschäftsverhältnis wäre also nicht betroffen.
    • Nach einer Änderung sind nun auch stationäre Händler teilweise von der Richtlinie betroffen, da Zahlungsterminals explizit in den Anwendungsbereich aufgenommen wurde. D.h. sobald die Richtlinie umgesetzt und in Kraft getreten ist, müssen diese Terminals (ebenfalls auf Grundlage eines Standards) barrierefrei sein, was voraussichtlich zu Umrüstungen führen wird (sehen Sie dazu auch den nächsten Punkt).

  • Zusätzliche Übergangszeit: Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen Unternehmen die (zwischenzeitlich in nationales Recht umgesetzten) Bestimmungen befolgen. Es soll nun jedoch ein weiterer Übergangszeitraum geschaffen werden, in dem Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vorher eingesetzt wurden. Dieser Zeitraum soll weitere fünf Jahre betragen, bzw. bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieser Produkte (z.B. bei Selbstbedienungsterminals). Diese Änderung ist für den Handel beachtenswert, da nun auch Zahlungsterminals unter die Richtlinie fallen, aber von diesem zusätzlichen Übergangszeitraum profitieren.
  • Bauliche Umwelt: Für bestimmte Dienstleistungen (z.B. Transport, Telekommunikation, Banken) wurde der Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsanforderungen von der reinen Dienstleistung auf die bauliche Umwelt erweitert, sodass betroffene Personen nicht von der baulichen Umwelt, daran gehindert werden die barrierefreie Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Damit müssen auch Geschäftsräume (von Banken oder Telekommunikationsanbietern) oder Bahnhöfe barrierefrei gestaltet sein. Der Einzelhandel ist davon nicht betroffen.

Bewertung: Wir konnten durch unser Lobbying an diesem Text substanzielle Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission erreichen, insbesondere die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Vereinfachungen für KMU, sowie die Beschränkung der Richtlinie auf den B2C-Geschäftsverkehr. Daher schafft diese Textversion einen deutlich faireren Ausgleich zwischen den Interessen von Unternehmen und Behindertenverbänden. Nun gilt es das Erreichte im weiteren Verlauf zu verteidigen. Im Hinblick auf die Ratsposition und den folgenden Trilog werden wir zudem weiter versuchen Erleichterungen für alle Unternehmen zu erreichen, z.B. durch eine Verlängerung der Umsetzungs- und Übergangsfristen und durch weitere Klarstellungen bei den tatsächlich umzusetzenden Barrierefreiheitsanforderungen.

Nächste Schritte: Rat und Parlament müssen sich gemeinsam auf einen Text einigen, um das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann nicht vor Herbst 2017 gerechnet werden. Sobald der Rat ebenfalls seine Position festgelegt hat können die Trilogverhandlungen beginnen. Das Datum für die finale Abstimmung im EP-Plenum steht derweilnoch nicht fest. Der HDE wird die guten Beziehungen zu BMWi und Parlament nutzen, um weitere Verbesserungen am Text zu erwirken.