ÖFFNUNGSZEITEN NIEDERSACHSEN & BREMEN 24.12.2017
Ladenöffnungszeiten
In diesem Jahr fällt der Heilige Abend auf einen Sonntag. Das ist das erste Mal seit Inkrafttreten des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) aus dem Jahre 2007. Aus diesem Anlass informiert der Handelsverband Niedersachsen-Bremen über die Öffnungsmöglichkeiten von Geschäften an diesem Tag:
Grundsätzlich dürfen Geschäfte in Niedersachsen am 24.12.2017 nicht öffnen und auch keinen verkaufsoffenen Sonntag beantragen.
Ausnahmen bestehen jedoch für Apotheken, Tankstellen, Geschäfte an Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen, die notwendigen Reisebedarf sowie Waren des täglichen Kleinbedarfs offerieren. Sie dürfen am 24.12. ganztägig öffnen und verkaufen.
am 24.12.2017
Verkaufsstellen, die auch an anderen Sonntagen bis zu drei Stunden öffnen dürfen, wie zum Beispiel Blumenläden, Bäckereien und kleinere Läden, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen ebenfalls am 24.12.2017 für drei Stunden verkaufen, jedoch nur bis 14.00 Uhr.
Geschäfte bestimmter Branchen in Kur-, Erholungs-, Wallfahrtsorten und anerkannten Ausflugsorten, können auch am 24.12.2017 öffnen – allerdings ebenfalls nur bis 14.00 Uhr.
Wer gegen diese Regeln verstößt und widerrechtlich öffnet, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Pressekontakt:
Hans-Joachim Rambow
Tel. 0511 3370826
Niedersachsen:
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage ist „Heilig Abend“ weder ein staatlich anerkannter Feiertag noch ein kirchlicher Feiertag. Trotz der natürlich großen Bedeutung in der Bevölkerung ist der „24.12.“, wenn er auf einen Werktag fällt, laut Gesetz ein „normaler“ Werktag, und, wenn er auf einen Sonntag fällt, laut Gesetz ein „normaler“ Sonntag (auch die Adventssonntage sind keine kirchlichen Feiertage).
Es gilt der in § Abs. 3 NLöffVZG geregelte Grundsatz, dass am 24. Dezember die Öffnung ab 14 Uhr nur für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c NLöffVZG (Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährhäfen) und ausschließlich für die im Gesetz genannten Zwecke zulässig ist. Dies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Vor 14.00 Uhr besteht die Möglichkeit der Öffnung wie an jedem anderen Sonntag.
Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Öffnung für die Dauer von 3 Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
- nach § 4 Abs. 1 Nr. 3a NLöffVZG
für Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichen Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind (z.B. Bäcker) sowie Hofläden
und
- nach § 4 Abs. 1 Nr. 4a NLöffVZG
für Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken,
zulässig ist.
Auch in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie in anerkannten Ausflugsorten ist der Verkauf bis 14.00 Uhr wie an jedem Sonntag für die Dauer von acht Stunden wie folgt zulässig:
- nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLöffVZG
– Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten:
täglicher Kleinbedarf, Bekleidung und Schmuck, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind
– anerkannten Ausflugsorten (unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 NLöffVZG):
täglicher Kleinbedarf, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind
und
- nach § 4 Abs 1 Nr. 4b NLöffVZG
für Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken.
Ein sogenannter verkaufsoffener Sonntag ist am 24.12. nicht zulässig (§5 Abs. 1 Satz 2 NLöffVZG).
Bremen:
Nach § 8 des Bremischen Ladenschlussgesetzes dürfen am 24. und 31. Dezember für die Dauer von 3 Stunden, bis längstens 14 Uhr geöffnet sein:
– Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
– Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Blumen und Pflanzen oder Weihnachtsbäumefeilgehalten werden, zur Abgabe von Schnittblumen, Topfpflanzen, pflanzlichen Gebinden oder Weihnachtsbäumen,
– Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Zeitungen und Zeitschriften feilgehalten werden, zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften,
– Hofläden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse feilhalten, zur Abgabe von diesen Waren.
Nach der Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten (also auch Supermärkte) von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein. Diese Verordnung aus dem Jahr 1961 ist nach aktueller Auffassung des Bremer Senates noch gültig. Für die auch in der Verordnung geregelten Verkaufsstellen von Konditorwaren, Blumen, Weihnachtsbäumen und Zeitungen gelten die neueren und höherrangigen Regelungen des § 8 Bremisches Ladenschlussgesetz.
In Bezug auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen am Sonntag ist auf § 13 Bremisches Ladenschlussgesetz hinzuweisen. Danach dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.