Wundersame Kapriolen schlägt das Bundesarbeitsministerium in seinem Referentenentwurf zur Neuregelung des Zeitarbeitsrechts. Erstmals will der Gesetzgeber Arbeitnehmer dazu zwingen, auf einen Streikaufruf einer Gewerkschaft hin zu streiken! Denn nichts anderes beinhaltet das im Gesetzentwurf vorgesehene Einsatzverbot von Zeitarbeitnehmern in Betrieben. Der Wortlaut der geplanten Regelung ist da eindeutig: „Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.“ Während bisher Zeitarbeitnehmer nach den bisherigen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch selber darüber entscheiden dürfen, ob sie den Einsatz in einem bestreikten Betrieb ablehnen, wird ihnen nun die Arbeitsverweigerung zugunsten der Gewerkschaftsseite staatlich vorgeschrieben. Damit mischt sich der Staat in die Arbeitskämpfe ein und beschneidet ein wichtiges – und im Einzelfall fast das einzige – Verteidigungsmittel der Arbeitgeberseite.

Der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut ist auch sehr weitgehend. Danach müssten auch  solche Zeitarbeitnehmer die Arbeit niederlegen, die im Unternehmen als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Elternzeit- oder Pflegezeitvertretung tätig sind. Die Zeitarbeitnehmer müssten außerdem selbst dann die Arbeit niederlegen, wenn dem Streikaufruf der Gewerkschaft für den betroffenen Betrieb nur wenige oder sogar keine Stammarbeitskräfte Folge leisten würden. Er würde damit den Wirkungsgrad einer Gewerkschaft künstlich erweitern.

Kurios ist, dass der Vorschlag dem Prinzip des „Equal Pay“, welches der Bezahlung in der Zeitarbeitsbranche zugrunde liegt, widerspricht. Denn wenn am Ende Zeitarbeitnehmer nach dem Vorschlag zur Neuregelung des Zeitarbeitsrechts nach einer bestimmten Frist Anspruch auf das Entgelt der Entleihbranche haben und die Zeitarbeitgeber die Zeitarbeitnehmer auf diesem Entgeltniveau bezahlen müssen, dann müssen sowohl Zeitarbeitnehmer als auch Zeitarbeitgeber nach den Regeln der Tarifautonomie auch autonom darüber entscheiden dürfen, ob sie einen Arbeitskampf in der Entleihbranche unterstützen und für welche Seite sie Partei ergreifen. Nur damit würden sie auch den Stammarbeitskräften gleichgestellt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass renommierte Rechtswissenschaftler das vorgesehene Streikeinsatzverbot als nicht verfassungskonform beurteilen.

Die Stellungnahme des HDE zu dem Referentenentwurf finden Sie hier.

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