Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die vor wenigen Tagen veröffentlichte Urteils-Begründung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Unternehmer vom Handel bei Lieferung einer mangelhaften Sache keine Erstattung etwaiger Ein- und Ausbaukosten verlangen können (BGH vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13).

„Der BGH klärt mit dem nun vollständig vorliegenden Urteil eindeutig, dass der Einzelhändler beim Verkauf an einen gewerblichen Kunden die Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Ware nicht tragen muss“, so HDE-Experte Peter Schröder. Die deutsche Rechtsprechung habe damit die Ausweitung der Belastungen von Verträgen mit privaten Endkunden auf das Verhältnis zwischen Unternehmern abgelehnt. Dementsprechend müsse nun auch die Politik von einer solchen für den Handel teuren Erweiterung der Ansprüche absehen. „Die Bundespolitik tut gut daran, den Richtern zu folgen und nicht neue, teure und rechtssystematisch verfehlte Regelungen zu schaffen“, so Schröder weiter.

Im Verhältnis zu privaten Endkunden hatte zuvor der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Einzelhandel beim Verkauf mangelhafter Produkte an Endkunden den Ein- und Ausbau schadhafter Ware bezahlen muss. Das trifft beispielsweise Händler, die unwissentlich schadhafte Fliesen verkaufen. Diese müssen dann die entstehenden Kosten für den Ausbau der alten und den Einbau neuer Fliesen beim Kunden bezahlen.

Rückfragen bitte an:
Dr. Peter Schröder

Tel. 030-726250-46


willi winzig 14.00

HDE lehnt Erstattungsanspruch für Ein- und Ausbau im B2B-Verhältnis ab

 

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die vor wenigen Tagen veröffentlichte Urteils-Begründung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Unternehmer vom Handel bei Lieferung einer mangelhaften Sache keine Erstattung etwaiger Ein- und Ausbaukosten verlangen können (BGH vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13).

 

„Der BGH klärt mit dem nun vollständig vorliegenden Urteil eindeutig, dass der Einzelhändler beim Verkauf an einen gewerblichen Kunden die Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Ware nicht tragen muss“, so HDE-Experte Peter Schröder. Die deutsche Rechtsprechung habe damit die Ausweitung der Belastungen von Verträgen mit privaten Endkunden auf das Verhältnis zwischen Unternehmern abgelehnt. Dementsprechend müsse nun auch die Politik von einer solchen für den Handel teuren Erweiterung der Ansprüche absehen. „Die Bundespolitik tut gut daran, den Richtern zu folgen und nicht neue, teure und rechtssystematisch verfehlte Regelungen zu schaffen“, so Schröder weiter.

 

Im Verhältnis zu privaten Endkunden hatte zuvor der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Einzelhandel beim Verkauf mangelhafter Produkte an Endkunden den Ein- und Ausbau schadhafter Ware bezahlen muss. Das trifft beispielsweise Händler, die unwissentlich schadhafte Fliesen verkaufen. Diese müssen dann die entstehenden Kosten für den Ausbau der alten und den Einbau neuer Fliesen beim Kunden bezahlen.

 

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Dr. Peter Schröder

 

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