Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. März 2015 ein Gesetz zur verbesserten Förderung elektrisch betriebener Fahrzeuge gebilligt. Damit wird den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen eine Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge gegeben. Privilegierte elektrisch betriebene Fahrzeuge können entsprechend gekennzeichnet werden.

In den Genuss von Bevorzugungen können künftig elektrisch betriebene oder Hybridfahrzeuge kommen, deren CO2-Ausstoß je Kilometer unter 50 Gramm liegt oder deren rein elektrisch betriebene Reichweite über 40 km beträgt.

Bevorrechtigungen sind möglich:

  • für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
  • bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen,
  • durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
  • im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auföffentlichen Straßen oder Wegen.

Das Bundesverkehrsministerium kann im Rahmen einer Rechtsverordnung die Bevorrechtigungen näher ausführen, die Bedingungen konkretisieren und entsprechende Verkehrszeichen bestimmen. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge soll über ein spezielles zulassungskennzeichen erfolgen.

Die Bundesregierung erhofft sich mit dieser Regelung eine Attraktivitätssteigerung für E-Fahrzeuge. Kommunen sollen z.B. die Befahrung von Busspuren ermöglichen oder kostenloses Parken für entsprechende Fahrzeuge ermöglichen können und mit den speziellen Zulassungskennzeichen auch kontrollieren können.

 Link: http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0080-15