Das Kabinett hat am 17. Januar 2017 den Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (NQPIG) zur Verbandsanhörung freigegeben. Mit diesem Gesetzesvorschlag macht Niedersachsen von einer Öffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch: Diese ermöglicht es den Ländern, Regelungen für private Initiativen zur Stadtentwicklung und insbesondere für deren Finanzierung zu treffen. Mit dem Gesetz möchte die Landesregierung den niedersächsischen Städten und Gemeinden ein zusätzliches Instrument für innovative Stadtentwicklung an die Hand gegeben.

Private Initiativen sowie Städte und Gemeinden können nun in Abstimmung miteinander durch verschiedene Maßnahmen die Attraktivität von Innenstädten, Orts- und Stadtteilzentren sowie anderen Quartieren steigern, diese beleben und deren Weiterentwicklung voranbringen. Mit dem NQPIG würde der Fokus nicht nur auf die Innenstädte und zentralen Versorgungsbereiche gelegt, begrüßte Bauministerin Cornelia Rundt den Gesetzentwurf. Auch in Wohnvierteln oder Stadtteilen soll die Festlegung eines Quartiers möglich sein.

Es werden damit zusätzliche Handlungspotenziale und finanzielle Beiträge für die Stadtentwicklung erschlossen, insbesondere, um bestehende Quartiere in Hinblick auf wirtschaftliche Veränderungen, den demografischen Wandel oder die Energiewende weiterzuentwickeln und zu stärken. Auf Vorschlag privater Initiativen können die Gemeinden Aufwertungsmaßnahmen mit einer Satzung festlegen und in privater Verantwortung durchführen lassen. In Betracht kommen beispielsweise die barrierefreie Gestaltung des Wohnumfeldes, die Stärkung der Grundversorgung in kleineren Gemeinden oder die Verbesserung der Aufenthaltsqualität in Stadtzentren. Derartige Aufwertungsmaßnahmen dienten dazu, die Situation im Quartier zu verbessern, erklärte Ministerin Rundt. Sie ersetzten nicht, sondern ergänzten die originär staatlichen oder kommunalen Aufgaben.

Es obliegt der Entscheidung der Städte und Gemeinden, ob und wie sie Quartiersinitiativen fördern und unterstützen wollen. Die kommunale Planungshoheit wird durch das Gesetz nicht beeinträchtigt.

 

Artikel-Informationen

17.01.2017

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