Mit Unverständnis reagiert der Handelsverband Deutschland (HDE) auf die Kritik der Verbraucherschutzministerkonferenz an den Plänen der EU-Kommission zur Modernisierung des Verbrauchervertragsrechts im Online-Handel: „Die EU-Kommission will das Widerrufsrecht im Online-Handel keineswegs aufweichen, sondern besser auf seinen ursprünglichen Zweck fokussieren“, so HDE-Rechts-Experte Peter Schröder.

Nach geltender Rechtslage kann der Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann noch widerrufen und sein Geld zurückverlangen, wenn er beispielsweise das neu erworbene Trachten-Outfit in München beim Oktoberfest im Bierzelt getragen hat. „Ein solcher Missbrauch kommt leider öfter vor, als man denkt“, so Schröder weiter. Brautkleider werden nach der Hochzeit getragen zurückgeschickt, ganze Campingausrüstungen nach dem erfolgreichen Campingausflug wieder retourniert. „Angesichts des Missbrauchs, den einige Kunden mit der geltenden Regelung treiben, rückt der Vorschlag der EU-Kommission, das Widerrufsrecht bei übermäßiger Ingebrauchnahme der Kaufsache auszuschließen und den Händler erst nach Eingang der Ware zur Rückzahlung des Kaufpreises zu verpflichten, die Rechte und Pflichten im Online-Handel wieder ins richtige Gleichgewicht“.

Nach Erkenntnissen des EHI Retail Institutes können im Durchschnitt 30 Prozent der zurückgesendeten Artikel nicht mehr als Neuware verkauft werden. Ursache ist in fast zwei Dritteln der Fälle die mangelnde Qualität der zurückgegebenen Ware. In der Folge muss der Händler die Ware nach Eingang prüfen, gegebenenfalls die qualitative Beeinträchtigung darlegen, den Wertersatzanspruch berechnen und schließlich sein Geld vom Kunden zurückfordern. „Die geltende Rechtslage verlagert die Missbrauchsrisiken vollständig auf den Unternehmer“, stellt Schröder klar. Auch die Masse der ehrlichen Kunden zieht einen Vorteil aus der vorgeschlagenen EU-Regelung: Denn die negativen Folgen der aktuellen Vorgaben müssen die Verbraucher durch ein geringeres Angebot oder höhere Preise im Handel mittragen. Das könnte sich mit der Neuregelung ändern.

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